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Der Landespersonalausschuss entscheidet darüber, ob
in Einzelfällen oder allgemein Ausnahmen zugelassen werden
im Landesdisziplinargesetz nach § 8 Absatz 4 Satz 4 und Absatz 5 Satz 3, § 9 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 3 sowie § 10 Absatz 6 Satz 1 Halbsatz 2,
von Vorschriften der Verordnungen nach § 9 Absatz 1 und § 110 Absatz 1, soweit diese die Entscheidung dem Landespersonalausschuss vorbehalten,
andere Bewerberinnen oder Bewerber die erforderliche Befähigung besitzen (§ 12 Absatz 2).
Der Landespersonalausschuss wirkt mit bei der allgemeinen Anerkennung von Prüfungen. Er kann Vorschläge zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften und ihrer Handhabung machen.
Die Landesregierung kann dem Landespersonalausschuss durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben übertragen. Der Landespersonalausschuss kann nach Maßgabe der Rechtsverordnung solche Aufgaben durch einen von ihm zu bestellenden Ausschuss wahrnehmen lassen, dessen Mitglieder nicht dem Landespersonalausschuss angehören müssen. Für diesen Ausschuss gilt § 94 Satz 2, für seine Mitglieder § 96 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 3 entsprechend.
Über die Durchführung der Aufgaben hat der Landespersonalausschuss die Landesregierung jeweils zum Ablauf des in § 95 Absatz 3 Satz 1 genannten Zeitraums zu unterrichten.
die Aufgabe nach § 61 Abs. 2 wahrzunehmen,
sowie in den übrigen gesetzlich vorgesehenen Fällen.
Die Aufgaben im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 können insbesondere wahrgenommen werden durch
Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften über die in Absatz 4 bezeichneten Aufgaben erlassen.
Soweit dem Landespersonalausschuss eine Entscheidungsbefugnis zusteht, binden seine Beschlüsse die beteiligten Verwaltungen.
Die Aufsichtsbehörde wird ermächtigt, dem Landesamt nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung zusätzliche hoheitliche…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.