LBG — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungSachgebietVerfassung und Verfahren der Verwaltungsgerichte§ 58 LBGGesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung · Dritter Teil§ 59 Für die Anfechtung der nach diesem Gesetz erlassenen Verwaltungsakte gilt die Verwaltungsgerichtsordnung.§ 59