LBG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 73 LBGGesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung · Vierter Teil § 72§ 74 Zustellungen durch die Verwaltungsbehörden werden nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes bewirkt. § 72