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Die Anerkennung als Betreuungsverein setzt zusätzlich zu den Voraussetzungen des § 14 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes voraus,
dass der Verein gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt,
dass der Verein mindestens eine hauptamtliche Person zu Betreuungszwecken beschäftigt, die eine abgeschlossene Berufsausbildung im Bereich Sozialarbeit, Sozialpädagogik oder eine vergleichbare Qualifikation hat oder aufgrund der Persönlichkeit oder Lebenserfahrung, z. B. durch langjährige Tätigkeit als Vormund oder Pfleger, geeignet ist, Betreuungen wahrzunehmen,
dass der Verein die Verpflichtung übernimmt, kalenderjährlich einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.
Die Anerkennung als Betreuungsverein setzt zusätzlich zu den Voraussetzungen des § 14 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes und des § 2 des…
die Landschaftsverbände für die Anerkennung von rechtsfähigen Vereinen als Betreuungsvereine gemäß § 14 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes und für…
Darlegung, wie die Aufsichts- und Weiterbildungspflicht nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes durch den Betreuungsverein wahrgenommen…
die Voraussetzungen des § 14 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes erfüllt,
Die Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten anerkannter Betreuungsvereine nach den §§ 15 und 16 des Betreuungsorganisationsgesetzes, § 2 des…
Anerkannte Betreuungsvereine erhalten für die Aufgaben nach § 15 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes eine bedarfsgerechte finanzielle Ausstattung durch…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.