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Ein rechtsfähiger Verein kann als Betreuungsverein anerkannt werden, wenn er
die Voraussetzungen des § 14 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes erfüllt,
im Saarland tätig ist und hier seinen Sitz hat,
den Anforderungen der Abgabenordnung an die Gemeinnützigkeit genügt,
die Leitung der Betreuungsarbeit einer oder mehreren nach Ausbildung oder Berufserfahrung geeigneten Fachkräften übertragen hat, die in keinem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung zu Einrichtungen oder Diensten im Sinne von § 1816 Absatz 6 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches stehen sollen mit Ausnahme einer nicht bestehenden konkreten Gefahr der Interessenkollision im Einzelfall nach Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches, und
sich verpflichtet, der Anerkennungsbehörde alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht vorzulegen, insbesondere Auskunft über Zahl und Art der übernommenen Betreuungen und die Zahl der ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gibt sowie die Kosten und die Finanzierung der Verwaltungs- und Betreuungsarbeit darstellt.