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Über Anhörungen der Beamtin oder des Beamten und Beweiserhebungen sind Protokolle zu fertigen, von denen eine Abschrift auszuhändigen ist; § 168a der Strafprozessordnung gilt entsprechend. Bei der Einholung von schriftlichen dienstlichen Auskünften sowie der Beiziehung von Urkunden, Akten und technischen Aufzeichnungen genügt die Aufnahme eines Aktenvermerks. Eine Abschrift des Aktenvermerks ist der Beamtin oder dem Beamten von Amts wegen zuzuleiten.
Über Anhörungen des Beamten und Beweiserhebungen sind Protokolle aufzunehmen; § 168a der Strafprozessordnung gilt entsprechend. Bei der Einholung von…
Über die Anhörungen und Vernehmungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Gang der Verhandlung wiedergeben und die rechtserheblichen…
Über die Anhörungen und Vernehmungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Gang der Verhandlung wiedergeben und die rechtserheblichen…
Über die Anhörung ist eine Niederschrift anzufertigen, die zu den Akten zu nehmen ist.
Der Soldatin oder dem Soldaten, gegen die oder den sich eine Maßnahme nach Absatz 1 richtet, sind die Gründe für die Maßnahme mündlich zu eröffnen, soweit der…
1Über Anhörungen des Beamten oder der Beamtin und über Beweiserhebungen sind Protokolle aufzunehmen; § 168a der Strafprozessordnung gilt entsprechend. 2Bei der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.