§ 28 BDGBundesdisziplinargesetz
Über Anhörungen des Beamten und Beweiserhebungen sind Protokolle aufzunehmen; § 168a der Strafprozessordnung gilt entsprechend. Bei der Einholung von…
§ 28 SDGSaarländisches Disziplinargesetz (SDG) Vom 13. Dezember 2005*
1Über Anhörungen des Beamten oder der Beamtin und über Beweiserhebungen sind Protokolle aufzunehmen; § 168a der Strafprozessordnung gilt entsprechend. 2Bei der…
§ 29 LDG NRWDisziplinargesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
Über Anhörungen der Beamtin oder des Beamten und Beweiserhebungen sind Protokolle zu fertigen, von denen eine Abschrift auszuhändigen ist; § 168a der…
§ 24 Abs. 1 Nr. 1 BDGBundesdisziplinargesetz
schriftliche dienstliche Auskünfte eingeholt werden,
§ 26 BDGBundesdisziplinargesetz
Der Beamte hat Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen und Aufzeichnungen einschließlich technischer Aufzeichnungen, die einen dienstlichen Bezug…