§ 10 LehrErzVDBest 1
Die Abteilungen Volksbildung der Räte der Kreise und Städte und die wirtschaftsleitenden Organe sind verpflichtet, die Direktoren, Leiter, Lehrkräfte und Erzieher in der richtigen Anwendung der Fürsorge- und Aufsichtsordnung anzuleiten und zu kontrollieren.
Der Sicherheitsbeauftragte der Abteilung Volksbildung des Rates des Kreises oder der Stadt sowie des wirtschaftsleitenden Organs kann zur Untersuchung von Verstößen gegen die Fürsorge- und Aufsichtsordnung zeitweilig erfahrene Pädagogen oder Sicherheitsinspektoren der Betriebe hinzuziehen.
Stellt der Sicherheitsbeauftragte eine schuldhafte Verletzung der Fürsorge- und Aufsichtsordnung fest, unterbreitet er dem für ihn zuständigen Leiter entsprechende Vorschläge, wie z.B.
Auswertung und Behandlung im Arbeitskollektiv;
Behandlung vor der Konfliktkommission;
Einleitung eines Disziplinarverfahrens;
Benachrichtigung der zuständigen Staatsorgane.