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Als Hauptwindrichtung gemäß § 16 Absatz 4 Satz 3 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung wird für Nordrhein-Westfalen einheitlich Süd-West festgelegt.
Für das Land Nordrhein-Westfalen werden folgende Vorschriften bezeichnet:
Diese Verordnung gilt für die Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen.
Dieses Gesetz gilt, vorbehaltlich von Absatz 2 bis 5, für die Errichtung von genehmigungsbedürftigen Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen nach § 4 Absatz 1…
Der Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen, der als Anlage zu dieser Verordnung verkündet wird, ist Bestandteil dieser Verordnung. Er besteht aus textlichen…
Diese Verordnung regelt die Einstellung, Ausbildung und Prüfung für die Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des umwelttechnischen…
Das Land Nordrhein-Westfalen wird nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung in Forstamtsbezirke eingeteilt. (Anlage)
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.