LFGB — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 48 LFGBLandesrechtliche BestimmungenLebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch · Abschnitt 7 § 47§ 49 Die Länder können zur Durchführung der Überwachung weitere Vorschriften erlassen.