LFO — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungSachgebietForstwirtschaft, Naturschutz, Jagdwesen und Fischerei§ 3 LFOAusnahmenVerordnung zur Durchführung des Saarländischen Fischereigesetzes (Landesfischereiordnung - LFO) Vom 5. Februar 2020 § 2§ 4 Leichte SpracheEinfache Sprache BarrierefreiFür Fische, die aus Fischzuchtanstalten oder geschlossenen Gewässern stammen und zum Besatz anderer Gewässer bestimmt sind, gilt kein Mindestmaß.