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Die Forstbehörden haben die Aufgabe, die Waldbesitzer durch Rat, Anleitung und tätige Mithilfe bei der Bewirtschaftung und Erhaltung des Waldes zu unterstützen (Betreuung). Sie sollen hierbei betriebliche Zusammenhänge zwischen Forst- und Landwirtschaft berücksichtigen und auf eine enge Zusammenarbeit mit den für die Belange der Landwirtschaft zuständigen Behörden und Stellen bedacht sein. Die Betreuungsaufgaben obliegen den Bediensteten der Forstbehörden als Amtspflichten in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit und in Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Pflichten.
Die tätige Mithilfe besteht insbesondere in der vertraglichen Übernahme von Aufgaben der Planung und Überwachung des Betriebsvollzuges (technische Betriebsleitung) und des forstlichen Betriebsvollzuges (Beförsterung) sowie sonstiger forstlicher Dienstleistungen im Sinne des § 46 Absatz 1 Satz 2 des Bundeswaldgesetzes, die im Auftrag der Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer durch Beschäftigte des Landesbetriebes Wald und Holz erfüllt werden. Die vertragliche Übernahme aller Aufgaben der technischen Betriebsleitung oder der Beförsterung oder eines wesentlichen Teils derselben (Betriebsleitungs- oder Beförsterungsvertrag) ist nur in Ausnahmefällen mit Zustimmung der höheren Forstbehörde zulässig.
Die Betreuung durch Rat und Anleitung ist kostenfrei. Die Betreuung durch tätige Mithilfe erfolgt gegen Entgelt. Der Landesbetrieb Wald und Holz legt mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde die Höhe der Entgelte in einem jährlich zu aktualisierenden Entgeltverzeichnis fest.
Die tätige Mithilfe besteht insbesondere in der vertraglichen Übernahme von Aufgaben der Planung und Überwachung des Betriebsvollzuges (technische…
Gegenstand der Betreuung sind die überwiegend im betrieblichen Interesse des Waldbesitzers liegenden forstbetrieblichen Maßnahmen. Die Betreuung erfolgt…
Der Waldbesitzer ist verpflichtet, den Staatsbetrieb Sachsenforst bei der Durchführung von Betreuungsmaßnahmen zu unterstützen. Soweit Hilfskräfte notwendig…
Die Waldgenossenschaften haben für die Planung und Überwachung des Betriebsvollzuges (technische Betriebsleitung) sowie für den forstlichen Betriebsvollzug…
Die Betreuung umfasst die überwiegend im privatwirtschaftlichen Interesse liegenden Maßnahmen der einzelnen Waldbesitzer und schließt die Übernahme von Aufgaben…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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