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Die Waldgenossenschaften haben für die Planung und Überwachung des Betriebsvollzuges (technische Betriebsleitung) sowie für den forstlichen Betriebsvollzug (Beförsterung) entweder eigene forstliche Fachkräfte anzustellen oder sich durch Abschluß von Betriebsleitungs- und Beförsterungsverträgen der unteren Forstbehörde zu bedienen. Abweichend hiervon kann die Beförsterung mit Zustimmung der höheren Forstbehörde auch von Anteilberechtigten selbst wahrgenommen werden. Die Übernahme der Beförsterung setzt die Übernahme der technischen Betriebsleitung durch die zuständige untere Forstbehörde voraus.
Für Betriebsleitungs- und Beförsterungsverträge gilt die Einschränkung des § 11 Abs. 2 Satz 3 des Landesforstgesetzes nicht. Vierter Abschnitt Zusammenlegung von Waldgenossenschaften und Gesamthandsgemeinschaften
Für Waldbesitzer, deren Betriebe nach Größe, Lage, Zusammenhang und Waldzustand zur planmäßigen Bewirtschaftung geeignet sind, sollen die Forstbehörden Aufgaben…
Die Forstbehörden können in forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen Betriebsleitungs- und Beförsterungsverträge abschließen; die Einschränkungen nach § 11 Abs.…
Mit der technischen Betriebsleitung und mit der Beförsterung haben die Gemeinden unter Berücksichtigung der Waldstruktur und der Betriebsgröße Fachkräfte mit…
Das Verfahren und die Voraussetzungen der Förderung nach Absatz 1, die Voraussetzungen der Eignung von Stellen und Einrichtungen zur Erbringung forstlicher…
Die Forstbehörde hat darauf hinzuwirken, dass Forstbetriebe, die sich nach Größe, Lage und Zusammenhang nicht für die Bewirtschaftung als Einzelbetrieb eignen,…
Die Durchführung der im Landschaftsplan festgesetzten Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen obliegt den Kreisen und kreisfreien Städten, soweit sich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.