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Es ist verboten, lebende Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in die Europäische Union zu verbringen, bei denen zum Zeitpunkt der Verbringung Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend, wenn das Vorhandensein der Stoffe oder deren Umwandlungsprodukte vor der Verbringung im lebenden Tier festgestellt worden ist.
Rückstände von Stoffen mit pharmakologischer Wirkung, die diesen Tieren nach § 1 oder § 2 Satz 1 der Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 2009 (BGBl. I S. 1768), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 3) geändert worden ist, nicht zugeführt werden dürfen, oder Umwandlungsprodukte dieser Stoffe vorhanden sind oder
Rückstände von Stoffen mit pharmakologischer Wirkung, die im Anhang Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1; L 293 vom 11.11.2010, S. 72), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/454 (ABl. L 67 vom 3.3.2023, S. 38) geändert worden ist, als verbotene Stoffe aufgeführt sind, oder Umwandlungsprodukte dieser Stoffe vorhanden sind oder
Rückstände von nicht zugelassenen Stoffen im Sinne von Artikel 2 Satz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 der Kommission vom 19. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf mutmaßliche oder festgestellte Verstöße gegen Unionsvorschriften über die Verwendung oder über Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe, die in Tierarzneimitteln oder als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, bzw. gegen Unionsvorschriften über die Verwendung oder über Rückstände verbotener oder nicht zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 28), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1667 (ABl. L 251 vom 29.9.2022, S. 4) geändert worden ist, oder Umwandlungsprodukte dieser Stoffe vorhanden sind, sofern ihre Verbringung nicht bereits in Folge eines Rückstands nach Nummer 2 verboten ist, oder
Rückstände von zugelassenen Stoffen oder Umwandlungsprodukte dieser Stoffe nach einer vorschriftswidrigen Behandlung im Sinne des Artikels 2 Satz 2 Buchstabe c zweiter Anstrich der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 vorhanden sind.
Es ist verboten, vom Tier gewonnene Lebensmittel in den Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder deren…
den in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. L 140…
Es ist verboten, einem der Gewinnung von Lebensmitteln dienenden Tier pharmakologisch wirksame Stoffe zu verabreichen, wenn diese Stoffe in Tabelle 2 des…
einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b erster oder zweiter Gedankenstrich oder Artikel 6 Absatz 2 dritter oder vierter…
Lebensmittel, die von Tieren gewonnen wurden, denen Stoffe entgegen § 1 in Verbindung mit Anlage 1 oder entgegen § 2 in Verbindung mit Anlage 2 oder 3 zugeführt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.