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Von den Vorschriften des Abschnittes IV finden für die Gleichstellungsbeauftragten der Gemeinden und Gemeindeverbände § 15 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2, § 16 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 bis 5, § 17, § 18, § 19 Absatz 1 und § 19a Anwendung. § 20 findet insofern Anwendung, als dass sich die Beschäftigten unmittelbar an die für sie zuständige Gleichstellungbeauftragte oder an die für Gleichstellungsfragen zuständige oberste Landesbehörde wenden können.
An den Schulen wird durch die Leiterin oder den Leiter nach Anhörung der Lehrerkonferenz eine Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen und mindestens eine…
Im Übrigen finden die Vorschriften des Landesgleichstellungsgesetzes Anwendung.
der Frauenbeauftragten nach § 21 Absatz 1, § 22 Absatz 1 bis Absatz 3 Satz 1 bis 4 und Absatz 4 des Landesgleichstellungsgesetzes,
Im Übrigen gelten § 14 Absatz 3 Satz 1 und 3 sowie die §§ 15 bis 19 mit Ausnahme der § 15 Absatz 1, § 18 Nummer 3 und § 19 Absatz 1 Nummer 2 entsprechend.…
Im Übrigen gelten § 14 Absatz 3 sowie die §§ 15 bis 19 mit Ausnahme der § 15 Absatz 1, § 18 Nummer 3 und § 19 Absatz 1 Nummer 2 entsprechend.
Im Übrigen finden die Vorschriften des Landesgleichstellungsgesetzes Anwendung.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.