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Hebammen üben ihren Beruf unter Aufsicht der zuständigen Behörde aus. Freiberufliche Hebammen haben der zuständigen Behörde die notwendigen Auskünfte zu erteilen, Einsicht in die Dokumentation und Einblick in ihre Aufzeichnungen zu gewähren sowie Geräte und Arzneimittel vorzulegen. Die zuständige Behörde fördert zugleich das Hebammenwesen.
Während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten und bei Vorliegen von Gefahr in Verzug auch außerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten sind die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Stellen zur Durchführung der Überwachungsaufgaben berechtigt. Dabei dürfen sie insbesondere die zu überwachenden Grundstücke, Räume, Anlagen und Einrichtungen betreten und dort Besichtigungen, Prüfungen und Untersuchungen vornehmen.
Auskunft über Betrieb, Anlagen, Einrichtungen und sonstige der Überwachung unterliegende Gegenstände haben den Bediensteten und Beauftragten der zuständigen…
während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten, und zur Verhinderung und Abwehr drohender Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung auch außerhalb dieser…
Hebammen unterrichten sich über und beachten die für die Berufsausübung geltenden Vorschriften. Sie arbeiten interdisziplinär mit anderen Berufsgruppen zusammen…
Die von der zuständigen Behörde mit der Durchführung der Überwachung beauftragten Personen dürfen im Rahmen ihres Auftrages während der Geschäfts- und…
während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke, Geschäftsräume und Wirtschaftsgebäude betreten,
Zur Durchführung der Überwachungsaufgaben nach den §§ 10 bis 12 sind die beauftragten Bediensteten des öffentlichen Gesundheitsdienstes befugt, die Grundstücke,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.