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Die freiberuflich tätigen Hebammen erheben für ihre berufsmäßigen Leistungen Gebühren.
Das für das Recht des Hebammenberufs zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Gebühren für die berufsmäßigen Leistungen festzusetzen. Dabei muss zwischen den berechtigten Interessen der Hebammen sowie der Zahlungspflichtigen ein angemessenes Verhältnis bestehen.
Die zuständige Behörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung [3] Vorschriften über die Vergütungen (Gebühren, Auslagen, Wegegeld) für die berufsmäßigen…
Freiberuflich tätigen Hebammen und Entbindungspflegern stehen für ihre berufsmäßigen Leistungen gegenüber Selbstzahlern Gebühren bis zum zweifachen Satz nach…
Freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger dürfen für ihre Leistungen im Rahmen der Hebammenhilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung…
Hebammen üben ihren Beruf unter Aufsicht der zuständigen Behörde aus. Freiberufliche Hebammen haben der zuständigen Behörde die notwendigen Auskünfte zu…
Das für das Recht des Hebammenberufs zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung:
Freiberuflich tätige Hebammen sind über die allgemeinen Meldepflichten nach § 8 hinaus verpflichtet,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.