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Dieses Gesetz gilt für folgende Wohn- und Betreuungsformen für volljährige Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf und volljährige Menschen mit Behinderung:
stationäre Einrichtungen,
Einrichtungen des ambulant betreuten Wohnens (nicht selbstorganisierte ambulant betreute Wohngemeinschaften, andere gemeinschaftliche Wohnformen und Servicewohnanlagen) und
ambulante Pflegedienste.
Die Feststellung, ob eine Wohn- und Betreuungsform dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterfällt und ob sie als stationäre Einrichtung, Einrichtung des ambulant betreuten Wohnens oder ambulanter Pflegedienst zu behandeln ist, lässt ihre leistungsrechtliche Einordnung unberührt.