§ 99 SäHO SNSächsische Haushaltsordnung
Über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung kann der Rechnungshof den Landtag und die Staatsregierung jederzeit unterrichten. Der Landtag kann vom…
§ 99 BHOBundeshaushaltsordnung
Über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung kann der Bundesrechnungshof den Bundestag, den Bundesrat und die Bundesregierung jederzeit unterrichten. Berichtet…
§ 99 NRW-27976Landeshaushaltsordnung (LHO)
Über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung kann der Landesrechnungshof den Landtag und gleichzeitig die Landesregierung jederzeit unterrichten.
§ 46 Abs. 3 HGrGGesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder
Über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung kann der Rechnungshof die gesetzgebenden Körperschaften und die Regierung jederzeit unterrichten.
§ 56 Abs. 4 DWGGesetz über die Rundfunkanstalt des Bundesrechts "Deutsche Welle"
Über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung kann der Bundesrechnungshof den Deutschen Bundestag, den Bundesrat und die Bundesregierung jederzeit unterrichten.…