§ 97 Abs. 1 LHOGesetz Nr. 938 betreffend Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) Vom 3. November 1971 in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1999
Der Rechnungshof fasst das Ergebnis seiner Prüfung, soweit es für die Entlastung der Landesregierung wegen der Haushaltsrechnung von Bedeutung sein kann,…
§ 97 Abs. 1 SäHO SNSächsische Haushaltsordnung
Der Rechnungshof fasst das Ergebnis seiner Prüfung, soweit es für die Entlastung der Staatsregierung von Bedeutung sein kann, jährlich für den Landtag in einem…
§ 97 Abs. 1 NRW-27976Landeshaushaltsordnung (LHO)
Der Landesrechnungshof fasst das Ergebnis seiner Prüfung, soweit es für die Entlastung der Landesregierung wegen der Haushaltsrechnung von Bedeutung sein kann,…
§ 97 Abs. 1 BHOBundeshaushaltsordnung
Der Bundesrechnungshof faßt das Ergebnis seiner Prüfung, soweit es für die Entlastung der Bundesregierung wegen der Haushaltsrechnung und der Vermögensrechnung…
Art. 6 Abs. 4 GGArt104aGVbg SLGrundvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes Vom 19. September 1986
Die Länder unterrichten nach Abschluss ihrer verwaltungsmäßigen Prüfung der Verwendungsnachweise den zuständigen Bundesminister in Form eines zusammenfassenden…