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Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.
Hunde sind an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen
in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,
bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.
Es ist verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität zu züchten, zu kreuzen oder auszubilden. Dies gilt nicht für Inhaber einer Erlaubnis nach § 34a der Gewerbeordnung im Rahmen eines zugelassenen Bewachungsgewerbes.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
die Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes zu überwachen,
Abschluss von Bürgschaftsverträgen und Schuldübernahmeverträgen,
Große Hunde sind außerhalb eines befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen angeleint zu…
die Errichtung, Bereitstellung und Unterhaltung von wirtschaftlichen und sozialen Einrichtungen,
während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten, und zur Verhinderung und Abwehr drohender Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung auch außerhalb dieser…
Die Arbeit ist so zu gestalten, daß Risiken für Leben und Gesundheit möglichst nicht entstehen;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.