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Die Direktorin oder der Direktor führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung, entscheidet über Einstellungen und Entlassungen und sonstige Angelegenheiten des Personals, bestellt die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin, erarbeitet Entwürfe für Satzungen und Beschlüsse der Medienkommission, vollzieht deren Beschlüsse und veröffentlicht die Satzungen im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen.
Darüber hinaus hat die Direktorin oder der Direktor
die Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes zu überwachen,
die Maßnahmen nach Abschnitt 9 zu treffen,
die Aufgaben der Beratung und Zusammenarbeit nach § 88 Absatz 3 wahrzunehmen,
die Aufgabe nach § 61 Abs. 2 wahrzunehmen,
die Aufgaben nach §§ 33c Abs. 1, 33d Abs. 7, 8 und 9 1. Alternative wahrzunehmen,
den Entwurf des Haushaltsplans, den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht aufzustellen.
Die Medienkommission kann der Direktorin oder dem Direktor durch Satzung weitere Aufgaben im Zusammenhang mit der Telemedienaufsicht nach allgemeinen Gesetzen und der Erteilung von Unbedenklichkeitsbestätigungen übertragen.
Die Aufgaben im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 können insbesondere wahrgenommen werden durch
von Vorschriften der Verordnungen nach § 9 Absatz 1 und § 110 Absatz 1, soweit diese die Entscheidung dem Landespersonalausschuss vorbehalten,
Andere Aufgaben nehmen die Ordnungsbehörden nach den Vorschriften dieses Gesetzes insoweit wahr, als es durch Gesetz oder Verordnung bestimmt ist.
die Bestimmung oder die Abberufung einer stellvertretenden Direktorin oder eines stellvertretenden Direktors,
die rechtlich begründeten Verpflichtungen der LfM zu erfüllen.
der Veranstaltergemeinschaft die zur Wahrnehmung der gesetzlichen und durch die Vereinbarung bestimmten Aufgaben erforderlichen Auskünfte erteilen und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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