§ 137a Abs. 1 UrhGGesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Dauer des Urheberrechts sind auch auf Lichtbildwerke anzuwenden, deren Schutzfrist am 1. Juli 1985 nach dem bis dahin…
§ 72 Abs. 2 UrhGGesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu.
§ 124 UrhGGesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Für den Schutz wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70) und den Schutz von Lichtbildern (§ 72) sind die §§ 120 bis 123 sinngemäß anzuwenden.
§ 135 UrhGGesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Wer zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den bisherigen Vorschriften als Urheber eines Lichtbildes oder der Übertragung eines Werkes auf…
§ 137f Abs. 1 UrhGGesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Würde durch die Anwendung dieses Gesetzes in der ab dem 1. Juli 1995 geltenden Fassung die Dauer eines vorher entstandenen Rechts verkürzt, so erlischt der…