LiBiUrhFrVerlG — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungSachgebietUrheberrechtEingangsformel LiBiUrhFrVerlGGesetz zur Verlängerung der Schutzfristen für das Urheberrecht an Lichtbildern§ 1 Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hierdurch verkündet wird:§ 1