Gesetze
Gesetz wird geladen …
Diese Verordnung regelt die Durchführung des Lichtbildabrufs durch die Polizei- und Verfassungsschutzbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen (Sicherheitsbehörden) bei den Pass- und Personalausweisbehörden gemäß §§ 22, 22a Absatz 2 Satz 5 des Paßgesetzes vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert worden ist, und §§ 24, 25 Absatz 2 Satz 4 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert worden ist, über ein vom Land Nordrhein-Westfalen betriebenes Lichtbildportal.
Im Fall der Übermittlung von Lichtbildern durch Passbehörden nach § 19 Absatz 1 Satz 1 an die Ordnungsbehörden im Rahmen der Verfolgung von…
Die Ordnungsbehörden dürfen das Lichtbild zum Zweck der Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten im automatisierten Verfahren abrufen, wenn die…
Diese Verordnung gilt für die Erteilung einer Befugnis und Benennung von zugelassenen Überwachungsstellen und regelt Verpflichtungen der zugelassenen…
Die Lichtbildübermittlung im Verfahren zum automatisierten Lichtbildabruf nach Satz 1 Nummer 1 erfolgt durch Nutzung gesicherter Datenübertragungswege, zum…
automatisierte Abrufe des Lichtbilds aus dem Pass- oder dem Personalausweisregister durch die in § 22a Absatz 2 Satz 1, 3 und 5 des Passgesetzes sowie in § 25…
Die Einrichtung der Vermittlungsstelle erstreckt sich auch auf die Durchführung des Lichtbildabrufs aus den Pass- und Ausweisregistern gemäß § 22a des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.