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Für das Verfahren der Datenübermittlungen nach Abschnitt 5 des Bundesmeldegesetzes wird eine Vermittlungsstelle eingerichtet, die auch die Aufgaben eines zentralen Meldedatenbestands im Sinne des Bundesmeldegesetzes wahrnimmt.
Die Vermittlungsstelle hat insbesondere die Aufgabe, die Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden, die Datenübermittlungen an andere Behörden und andere öffentliche Stellen sowie die Erteilung elektronischer Melderegisterauskünfte durchzuführen. Die zuständige oberste Landesbehörde bestimmt durch Rechtsverordnung, welche Behörde oder Einrichtung des Landes oder sonstige Stelle für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 zuständig ist. Die zuständige oberste Landesbehörde ist befugt, in dieser Verordnung auch festzulegen, welche Zugangswege und Verfahren für den Zugang der Meldeämter zu dieser Stelle zu nutzen sind. Die Meldebehörden übermitteln ihre Daten über die Vermittlungsstelle. Die Vermittlungsstelle gilt als Teil der Meldebehörde.
Die Einrichtung der Vermittlungsstelle erstreckt sich auch auf die Durchführung des Lichtbildabrufs aus den Pass- und Ausweisregistern gemäß § 22a des Passgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 291) und § 25 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 271). Die Vermittlungsstelle nimmt auch die Aufgaben eines zentralen Lichtbilddatenbestands im Sinne des Passgesetzes und des Personalausweisgesetzes wahr.
Die Vermittlungsstelle hat insbesondere die Aufgabe der Durchführung elektronischer Lichtbildauskünfte. Die zuständige oberste Landesbehörde bestimmt durch Rechts Verordnung, welche Behörde oder Einrichtung des Landes oder sonstige Stelle für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 zuständig ist. Die zuständige oberste Landesbehörde ist befugt, in dieser Verordnung auch festzulegen, welche Zugangswege und Verfahren für den Zugang der Pass- und Personalausweisbehörden zu dieser Stelle zu nutzen sind. Die Pass- und Personalausweisbehörden übermitteln ihre Daten über die Vermittlungsstelle. Die Vermittlungsstelle gilt als Teil der Pass- und Personalausweisbehörde.
Die Meldebehörde darf den für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden die Pass- und Personalausweisbehörde mitteilen, die den Personalausweis oder Reisepass der betroffenen Person ausgestellt hat.