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Wer ein Feuerwerk oder an bewohnten oder von Personen besuchten Orten Feuerwerkskörper der Kategorien 3 und 4 im Sinne des § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, abbrennen will, hat dies der örtlichen Ordnungsbehörde, in deren Bezirk das Feuerwerk oder die Feuerwerkskörper abgebrannt werden sollen, zwei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann im Einzelfall auf die Einhaltung der Frist verzichten.
Das Feuerwerk darf höchstens 30 Minuten dauern und muß um 22.00 Uhr, in den Monaten Mai, Juni und Juli um 22.30 Uhr beendet sein, in dem Zeitraum, für den die mitteleuropäische Sommerzeit eingeführt ist, darf das Ende des Feuerwerks um eine halbe Stunde hinausgeschoben werden. Die örtliche Ordnungsbehörde kann bei Veranstaltungen von besonderer Bedeutung Ausnahmen zulassen. Dritter Abschnitt Schutz vor verschiedenen Immissionsarten
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Der Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber hat das beabsichtigte Feuerwerk zum Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 in der Zeit vom 2.…
Die zuständige Behörde kann allgemein oder im Einzelfall anordnen, daß pyrotechnische Gegenstände auch am 31. Dezember und am 1. Januar nicht abgebrannt werden…
Der Betreiber der Feuerungsanlage verpflichtet sich in einer schriftlichen Erklärung, die spätestens bis zum 1. Januar 2014 der zuständigen Behörde vorzulegen…
Die zuständige Behörde kann eine Abweichung von der Verpflichtung zur Einhaltung der in den §§ 10 bis 16 und 18 der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-,…
Rauchen, offenes Feuer und offenes Licht sind beim Umgang mit Sprengstoffen und Zündmitteln verboten. Beim Umgang mit Sprengstoffen und Zündmitteln ist…
Das Verbrennen sowie das Abbrennen von Gegenständen zum Zwecke der Rückgewinnung einzelner Bestandteile oder zu anderen Zwecken (z.B. Brauchtumsfeuer) im Freien…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.