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Geräte, die der Schallerzeugung oder Schallwiedergabe dienen (Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte und ähnliche Geräte), dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, daß unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden.
Auf öffentlichen Verkehrsflächen sowie in und auf solchen Anlagen, Verkehrsräumen und Verkehrsmitteln, die der allgemeinen Benutzung dienen, ferner in öffentlichen Badeanstalten ist der Gebrauch dieser Geräte verboten, wenn andere hierdurch belästigt werden können.
Die Benutzung von Geräten zur Schallerzeugung oder Schallwiedergabe für Zwecke der Wahlwerbung zu Europa-, Bundestags-, Landtags- oder Kommunalwahlen in den letzten vier Wochen vor der Wahl, außer am Wahltag selbst, durch an der Wahl teilnehmende Parteien, Wählergruppen oder sonstige politische Vereinigungen ist zulässig. Die Gemeinden können durch ordnungsbehördliche Verordnung das Nähere regeln.
Die örtliche Ordnungsbehörde kann bei einem öffentlichen oder überwiegenden privaten Interesse auf Antrag von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Die Ausnahmen können unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. § 9 Abs. 3 gilt entsprechend. Außerdem können die Gemeinden abweichend von Absatz 2 zeitlich begrenzte Darbietungen in innerstädtischen Fußgängerzonen, insbesondere Musikdarbietungen, durch ordnungsbehördliche Verordnung allgemein zulassen und die dabei zu beachtenden Anforderungen festlegen.
Die Inanspruchnahme von Räumen, Studios, Sende- und sonstigen technischen Einrichtungen und Anlagen der Rundfunkanstalten zum Gebrauch, zum Mitgebrauch oder zur…
Die Gemeinden können bei einem öffentlichen oder überwiegenden privaten Interesse auf Antrag von den Bestimmungen des Absatzes 1 im Einzelfall Ausnahmen…
Tongeräte sind Geräte, die der Schallerzeugung oder Schallwiedergabe dienen (Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte und ähnliche Geräte).
zu lärmen, sowie außerhalb von Gebäuden oder Fahrzeugen Ton- und Bildübertragungsgeräte, Ton- und Bildwiedergabegeräte oder Funkgeräte zu benutzen,
zu lärmen sowie außerhalb von Gebäuden oder Fahrzeugen Ton- und Bildübertragungsgeräte, Ton- und Bildwiedergabegeräte oder Funkgeräte zu benutzen,
Unter den Voraussetzungen des § 23 Absatz 1 darf die zuständige Behörde Bild- und Tonaufnahmen sowie entsprechende Aufzeichnungen von einer Person bei oder im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.