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Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich eine der in § 17 Abs. 1 Buchstabe a) oder i) bezeichneten Handlungen begeht und dadurch das Leben oder die Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Fünfter Teil Schlußvorschriften
Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe…
Mit Freiheitsstrafe bis fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 28 Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 5 oder 6 bezeichnete vorsätzliche Handlung…
Wer vorsätzlich eine der in § 207 bezeichneten Handlungen begeht und dadurch Leib oder Leben eines anderen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei…
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 4 Absatz 1 Nummer 2, 4, 9, 14 oder Nummer 21 Buchstabe a bezeichnete…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.