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Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorstand bestellt mit Zustimmung des Genossenschaftsrates eine Dezernentin oder einen Dezernenten zu seinem ständigen Vertreter.
Verpflichtende Erklärungen der Genossenschaft bedürfen der Schriftform. Die Vertretungs- und Unterschriftsbefugnisse werden durch eine Geschäftsordnung für die Genossenschaftsverwaltung geregelt. Sechster Teil Finanzplanung, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen, Beiträge
Die Genossenschaft wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Genossenschaft keinen Vorstand (Führungslosigkeit), wird die…
Jedes Mitglied des Vorstandes vertritt im Rahmen seiner Aufgaben und Befugnisse die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. In allen übrigen Fällen…
Bestellung einer Dezernentin oder eines Dezernenten zur ständigen Vertreterin oder zum ständigen Vertreter des Vorstandes,
Der Vorstand vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorstand vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich.
Die Genossenschaftsversammlung besteht aus den Delegierten der Genossen gemäß Absatz 2 und 3 und einer oder einem Delegierten gemäß Absatz 4. Die Gesamtzahl der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.