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Jedes Mitglied des Vorstandes vertritt im Rahmen seiner Aufgaben und Befugnisse den Verband gerichtlich und außergerichtlich. In allen übrigen Fällen vertritt die oder der Vorsitzende des Vorstandes den Verband.
Verpflichtende Erklärungen des Verbandes bedürfen der Schriftform. Die Vertretungs- und Unterschriftsbefugnisse werden durch die Geschäftsordnung für die Verbandsverwaltung geregelt.
Eine Entscheidung des gesamten Vorstandes ist neben den gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 7 in der Satzung geregelten Fällen in allen Angelegenheiten herbeizuführen, die der Verbandsversammlung oder dem Verbandsrat zur Beschlußfassung vorzulegen sind. Darüber hinaus entscheidet der gesamte Vorstand über:
die Anträge des Vorstandes auf Einberufung einer Sitzung der Verbandsversammlung oder des Verbandsrates,
die Beanstandungen von Beschlüssen nach § 20 Abs. 4 und § 36 Abs. 3,
die Abhilfe von Widersprüchen nach § 7 Abs. 5, § 8 Abs. 2, § 27 Abs. 3, § 28 Abs. 3, § 32 Abs. 2 und Anträge nach § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
in Fällen gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1.
Sechster Teil Finanzplanung, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen, Beiträge
in Fällen gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1.
Verpflichtende Erklärungen des Verbandes bedürfen der Schriftform. Die Vertretungs- und Unterschriftsbefugnisse werden durch die Geschäftsordnung für die…
Der Vorstand vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorstand vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich.
Verpflichtende Erklärungen des Verbandes bedürfen der Schriftform. Die Vertretungs- und Unterschriftsbefugnisse werden durch die Geschäftsordnung für die…
Verpflichtende Erklärungen des Verbandes bedürfen der Schriftform. Die Vertretungs- und Unterschriftsbefugnisse werden durch die Geschäftsordnung für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.