Gesetze
Gesetz wird geladen …
Kosten des Vorverfahrens sind nur die Vergütungen und Reisekosten des Schätzers sowie die Auslagen der Gemeinde. Die Beteiligten tragen die ihnen entstandenen Kosten selbst.
Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Vergütungen und die erstattungsfähigen Reisekosten der Schätzer zu erlassen.
Die Gemeinde setzt die Kosten des Vorverfahrens fest. Sie verteilt sie nach billigem Ermessen, falls hierüber eine gütliche Einigung nicht zustande gekommen ist. Die Kosten können auch festgesetzt und verteilt werden, wenn das Vorverfahren nicht zu Ende geführt worden ist.
Findet ein gerichtliches Nachverfahren statt, so sind die Kosten des Vorverfahrens, die von einem Beteiligten aufgrund des Kostenfestsetzungsbescheides der Gemeinde gezahlt worden sind, erstattungsfähig im Sinne des § 91 der Zivilprozeßordnung.
Für ein Vorverfahren werden Gebühren und Auslagen erhoben.
Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die…
Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat (§ 73…
Die Kosten des Vorverfahrens richten sich nach § 226 des Telekommunikationsgesetzes.
Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat (§ 73…
Als Kosten des Verfahrens kommen neben den gemäß § 17 zu erhebenden Gebühren nur die notwendigen Auslagen, insbesondere Reisekosten und Gebühren des Schätzers,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.