§ 66 DV-SJG
Nach rechtzeitiger Anmeldung innerhalb von zwei Wochen (bei Schäden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken entsprechend § 34 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes bis zum 1. Mai oder 1. Oktober) (§ 34 Bundesjagdgesetz) hat der Bürgermeister unverzüglich einen Termin an Ort und Stelle anzuberaumen, in dem der behauptete Schaden zu ermitteln ist und auf eine gütliche Einigung hingewirkt werden soll. Zu dem Termin sind die Beteiligten mit dem Hinweis zu laden, dass im Fall des Nichterscheinens mit der Ermittlung des Schadens dennoch begonnen wird. Beteiligte sind die Geschädigten und die nach § 29 oder § 30 des Bundesjagdgesetzes zum Schadensersatz Verpflichteten. Der Schätzer soll zu dem Termin geladen werden, wenn einer der Beteiligten es beantragt oder eine gütliche Einigung nicht zu erwarten ist.
Jeder Beteiligte kann in dem Termin beantragen, dass der Schaden erst in einem späteren, kurz vor der Ernte abzuhaltenden Termin festgesetzt werden soll. Diesem Antrag muss stattgegeben werden.
Kommt eine gütliche Einigung zustande, so ist eine Niederschrift darüber aufzunehmen, wie und zu welchem Zeitpunkt der Schaden zu ersetzen ist und wie die Kosten des Verfahrens zu erstatten sind. Die Niederschrift ist von allen Beteiligten zu unterzeichnen. Niederschrift und Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen.
Kommt eine gütliche Einigung nicht zustande, so hat der Bürgermeister unter ausdrücklichem Hinweis der Beteiligten auf die dadurch entstehenden höheren Kosten unverzüglich einen neuen Termin anzusetzen, zu dem auch der Schätzer zu laden ist.
In diesem Termin stellt der Schätzer Art, Höhe und Umfang des entstandenen Schadens fest. Auf Grund dieser Schätzung stellt der Bürgermeister den Schaden durch einen zu begründenden Vorbescheid fest; in ihm ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen zu bestimmen. Der Vorbescheid ist den Beteiligten gegen Zustellungsnachweis zuzustellen.
Als Kosten des Verfahrens kommen neben den gemäß § 17 zu erhebenden Gebühren nur die notwendigen Auslagen, insbesondere Reisekosten und Gebühren des Schätzers, Botenlöhne, Fernsprech- und Portokosten in Ansatz. Die den Beteiligten erwachsenen Kosten sind nicht erstattungsfähig.
Aus der Niederschrift über die gütliche Einigung und aus dem Vorbescheid findet die Zwangsvollstreckung nach Maßgabe der §§ 724 bis 793 der Zivilprozessordnung statt. Für die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung oder Abänderung des Vorbescheids finden die Vorschriften der §§ 717 bis 719 der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung. Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, auf dem der Schaden entstanden ist.