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Die Jagdausübungsberechtigten sind nach Anhörung des Landesjagdbeirats (§ 51 Abs. 1) auf Verlangen der obersten Jagdbehörde verpflichtet, die ökologischen und jagdlichen Verhältnisse in ihren Jagdbezirken zu ermitteln und Angaben hierüber der obersten Jagdbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle zur wissenschaftlichen Auswertung zur Verfügung zu stellen.
Natürliche und juristische Personen und sonstige Personenvereinigungen haben den zuständigen Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur…
Natürliche und juristische Personen sowie sonstige Personenvereinigungen haben den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen oder den gemäß § 48a…
Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Inhaber und Inhaberinnen oder Leiter und Leiterinnen der Erhebungseinheiten. Die…
Ist eine Auskunftspflicht für die zu Befragenden angeordnet, so besteht sie gegenüber den mit der Durchführung der Statistik amtlich betrauten Stellen und…
Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 7 Nr. 2 sind freiwillig. Auskunftspflichtig sind die Inhaber der in die Erhebungen einbezogenen…
Die zuständigen Bundesbehörden und Landesbehörden sind verpflichtet, sich gegenseitig die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.