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Das Landesjugendamt besteht aus dem Landesjugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Landesjugendamtes
Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt bestimmt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Kultus durch Rechtsverordnung Organisation und Verfahrensweise des Landesjugendamtes, soweit sie nicht im Achten Buch Sozialgesetzbuch oder in diesem Gesetz geregelt sind. Der Landesjugendhilfeausschuss und die Leitung der Verwaltung des Landesjugendamtes sind vorher zu hören. Die Rechtsverordnung soll insbesondere Regelungen enthalten über
die Wahrnehmung der Aufgaben im Verhältnis zwischen Landesjugendhilfeausschuss und Verwaltung des Landesjugendamtes,
die Wahl der oder des Vorsitzenden des Landesjugendhilfeausschusses und eines oder mehrerer Stellvertreterinnen und Stellvertreter,
die Beschlussfähigkeit des Landesjugendhilfeausschusses,
das Verfahren im Falle der Beschlussunfähigkeit des Landesjugendhilfeausschusses,
den Erlass einer Geschäftsordnung des Landesjugendhilfeausschusses,
die Bildung von Unterausschüssen des Landesjugendhilfeausschusses,
die Öffentlichkeit von Sitzungen des Landesjugendhilfeausschusses,
die Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses und seiner Arbeitsausschüsse und
die Koordination von jugendhilferelevanten Förderprogrammen innerhalb der Staatsregierung.
Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: „(1) Der Landesjugendhilfeausschuß befaßt sich mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit allen dem…
mit drei Fünfteln des Anteils der Stimmen Mitglieder der Vertretungskörperschaft des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe oder von ihr gewählte Frauen und…
Die Aufgaben des Landesjugendamts werden durch den Landesjugendhilfeausschuss und durch die Verwaltung des Landesjugendamts im Rahmen der Satzung und der dem…
Der Landesjugendhilfeausschuss hat Beschlussrecht im Rahmen der für die Erfüllung der Aufgaben des überörtlichen Trägers gemäß § 85 Abs. 2 SGB VIII…
die Leiterin oder der Leiter der Verwaltung des Landesjugendamtes,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.