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Das Jugendamt, in dessen Bereich die nach den §§ 45 und 45a des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtige Einrichtung oder die sonstige Wohnform im Sinne von § 48a Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gelegen ist, hat das Landesjugendamt bei seinen Aufgaben nach den §§ 45 bis 48a des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu unterstützen.
Das Jugendamt nimmt an der örtlichen Prüfung teil und trägt seine Position im Rahmen dieses Verfahrens vor oder leitet im Voraus dem Landesjugendamt eine schriftliche Stellungnahme zu.
Das Jugendamt, in dessen Bereich die nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erlaubnispflichtige Einrichtung oder die sonstige Wohnform im Sinne von § 48a Abs. 1 SGB…
Die zuständige Behörde soll nach den Erfordernissen des Einzelfalls überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen.…
Das Landesjugendamt hat das nach § 87a Absatz 3 SGB VIII zuständige Jugendamt sowie einen zentralen Träger der freien Jugendhilfe, wenn diesem der Träger der…
Die Aufgaben nach den §§ 45 bis 48a des Achten Buches Sozialgesetzbuch werden vom Landesjugendamt als Geschäft der laufenden Verwaltung wahrgenommen.
alle Umstände, die bei der örtlichen Prüfung nach § 46 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Erfahrung gebracht werden können und
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.