Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Erteilung der Anerkennung als Vormundschaftsverein nach § 54 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch setzt weiter voraus, dass der Verein gewährleistet,
die Leitung der Arbeit einer oder mehreren nach Ausbildung oder Berufserfahrung geeigneten Fachkräften zu übertragen, die nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung zu Einrichtungen stehen, in denen Personen, für die der Verein als Pfleger, Vormund oder Beistand bestellt ist, untergebracht sind oder wohnen,
dem Landesjugendamt jährlich einen Tätigkeitsbericht vorzulegen, der insbesondere Auskunft über Zahl und Art der übernommenen Pflegschaften, Vormundschaften und Beistandschaften für Kinder und Jugendliche sowie die Zahl der vom Verein in ihre Aufgaben eingeführten, fortgebildeten und beratenen Einzelvormünder, -pfleger und -beistände gibt, und
keine einschlägig nach § 72a Absatz 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch vorbestraften Personen hauptamtlich zu beschäftigen.
„§ 38 Anerkennung als Vormundschaftsverein Die Erteilung der Anerkennung als Vormundschaftsverein nach § 54 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch setzt…
Ein rechtsfähiger Verein kann von dem überörtlichen Träger der Jugendhilfe als Vormundschaftsverein anerkannt werden, wenn er gewährleistet, dass
die Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54).
Für die Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54) ist der überörtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der Verein seinen Sitz hat.
„§ 38 Erlaubnis zur Übernahme von Vormundschaften, Pflegschaften und Beistandschaften durch Vereine Zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaubnis nach § 54…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.