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Stellt eine Person fest, dass die über sie gespeicherten Daten unrichtig sind, hat sie einen entsprechenden Anspruch auf Berichtigung. Der Antrag auf Berichtigung ist an die meldepflichtige Person gemäß § 12 zu richten. Diese ist verpflichtet, die beantragte Berichtigung zu prüfen. Die berichtigten Daten sind von der meldepflichtigen Person an das Landeskrebsregister zu übermitteln. Die Frist des § 15 Absatz 1 Satz 2 gilt für die Übermittlung der berichtigten Daten entsprechend. Das Landeskrebsregister ersetzt die jeweils zu berichtigenden Bestandteile des Datensatzes innerhalb von sechs Wochen nach Eingang.
Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen.…
Die meldepflichtige Person im Sinne des § 12 ist verpflichtet, betroffene Patientinnen und Patienten umfassend und in verständlicher Form vor der Abgabe der…
Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger Daten zu verlangen. Insbesondere im…
Hat die Patientin oder der Patient zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die Meldung beim Landeskrebsregister eingeht, der Verarbeitung der Meldung durch das…
Personenbezogene Daten sind unverzüglich zu berichtigen, wenn sie unrichtig, unvollständig oder nicht mehr aktuell sind. Soweit dies mit angemessenem Aufwand…
Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde haben personenbezogene Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Wird die Richtigkeit personenbezogener…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.