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Auf Antrag eines Beteiligten entscheidet die zuständige Behörde über das Bestehen sowie Art und Umfang der Duldungspflicht nach § 34 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.
Der Ersatzanspruch nach § 34 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes richtet sich gegen den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, wenn dessen Beauftragte die Arbeiten durchgeführt und gegen das Land, wenn Beauftragte der zuständigen Behörde die Arbeiten vorgenommen haben.
Das Land kann Ersatz der ihm entstehenden Kosten von dem verlangen, der für den Standort, auf den sich die Arbeiten und die Maßnahmen nach § 34 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes beziehen, einen Antrag auf Zulassung einer Deponie oder eineröffentlich zugänglichen Abfallbeseitigungsanlage stellt. Der Ersatzanspruch haftet dem Inhaber von dinglichen Rechten, mit denen das Grundstück belastet ist in entsprechender Anwendung der Artikel 52 und 53 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch.
Kommt eine Einigung über die Höhe des Entschädigungsanspruchs nicht zu Stande, entscheidet die obere Abfallwirtschaftsbehörde auf Antrag. Für die Kosten des Verfahrens gilt § 34 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes entsprechend.
Leistet das für Abfallwirtschaft zuständige Ministerium nach § 34 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Ersatz in Geld, kann es von dem Träger des geplanten…
Die zuständigen Behörden ermitteln im Zusammenwirken mit den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und Fachverbänden die Grundlagen der Kreislaufwirtschaft…
Die oberen Abfallwirtschaftsbehörden werden auf deren Ersuchen beim Vollzug der in § 35 Absatz 1 genannten Vorschriften vom Landesamt für Natur, Umwelt und…
Wer an einen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für die Abfallentsorgung Gebühren auf der Grundlage des Absatzes 2 oder privatrechtliche Entgelte im Sinn…
Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken im Einwirkungsbereich von Abfallbeseitigungsanlagen sind verpflichtet, Untersuchungen nach Absätzen 1 und 4…
Wer Abfälle im Sinn von § 30 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, die außerhalb des Geltungsbereichs des verbindlichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.