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Für die nach § 14 Absatz 3 zu leistende Entschädigung, für den nach § 34 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 13 Absatz 4 oder nach § 16 Absatz 5 zu leistenden Ersatz, für das nach § 29 Absatz 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes festzusetzende Entgelt, für die nach § 29 Absatz 3 Satz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu bestimmende Verpflichtung und für die nach § 36 Absatz 2 Satz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu leistende Entschädigung sind die Vorschriften des Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz vom 20. Juni 1989 (GV. NRW. S. 366 ber. S. 570), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622), anzuwenden. Teil 8 Bußgeldvorschriften
Im Fall der Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 8 hat der Leistungsempfänger eine Entschädigung zu zahlen, die sich nach dem für vergleichbare…
Die Entschädigung ist als einmalige Leistung in Geld zu entrichten; § 84 Abs. 2, 4 Satz 3 und Absatz 5 Satz 1, § 85 Abs. 1 und 2, § 86 Abs. 1 und 3, § 89 Abs. 2…
Geht eine Maßnahme nach Absatz 1 über die Sozialbindung des Eigentums gemäß Artikel 14 Absatz 2 des Grundgesetzes hinaus, so ist eine Entschädigung in Geld zu…
Soweit eine Befriedigung von Rechtsansprüchen im Sinne von Absatz 1 durch das Land Nordrhein-Westfalen unmöglich sein oder werden sollte, entscheidet das für…
Leistungen nach diesem Gesetz sind von dem Leistungsempfänger in entsprechender Anwendung der §§ 20 bis 33 mit Ausnahme des § 21 Satz 2 des…
Für die Entschädigung gelten die Vorschriften der §§ 7Abs. 2, 8, 9 Abs. 2, 10 und 12 des Enteignungsgesetzes.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.