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Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erstellen bis zum 31. März, erstmals im Jahr nach In-Kraft-Treten des Gesetzes, jeweils für das abgelaufene Jahr eine Bilanz über Art, Menge und Verbleib der entsorgten Abfälle einschließlich deren Verwertung. Soweit Abfälle nicht verwertet wurden, ist dies zu begründen. In den Abfallbilanzen sind zumindest das Aufkommen bzw. die Entsorgung von Hausmüll, Sperrmüll und gewerblichen Siedlungsabfällen sowie Bio-, Papier-, Metall-, Kunststoff- und Glasabfällen getrennt darzustellen.
Die Abfallbilanz ist jährlich in geeigneter Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und auf Verlangen den zuständigen Behörden vorzulegen.
Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben die von ihnen zu erstellenden und fortzuschreibenden Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen auf…
Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des § 20 haben Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen über die Verwertung, insbesondere die…
Der Betreiber hat die in Absatz 1 genannten Kosten zu erfassen und der zuständigen Behörde innerhalb einer von ihr zu setzenden Frist Übersichten über die…
1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erstellen jährlich zum 31. März jeweils für das abgelaufene Jahr eine Bilanz über die Vorbereitung zur…
Die Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen sind dem für Abfallwirtschaft zuständigen Ministerium vorzulegen und in geeigneter Form der Öffentlichkeit…
Das Statistische Bundesamt bereitet die Erhebungen nach den §§ 3 bis 5a jährlich in Form von Bilanzen auf, die Aufkommen, Verwertung und Beseitigung von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.