Gesetze
Gesetz wird geladen …
Ziele des Gesetzes sind:
den Anfall von Abfällen so gering wie möglich zu halten (Abfallvermeidung), insbesondere durch Maßnahmen gemäß § 3 Absatz 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der jeweils geltenden Fassung,
angefallene Abfälle zur Wiederverwendung vorzubereiten (Vorbereitung zur Wiederverwendung),
angefallene Abfälle, insbesondere Glas, Papier, Metall, Kunststoff und Bau- und Abbruchabfälle, durch Verfahren gemäß § 3 Absatz 25 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in den Stoffkreislauf zurückzuführen (Recycling),
nicht durch Recycling verwertbare Abfälle auf sonstige Weise, insbesondere durch energetische Verwertung und Verfüllung, zu verwerten (sonstige Verwertung) und
nicht verwertbare Abfälle umweltverträglich zu beseitigen (Beseitigung).
Die Rangfolge der Ziele ergibt sich aus der Reihenfolge der Nennung in Satz 1. Die Ziele sind nach Maßgabe des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, insbesondere der §§ 6 und 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, so zu verwirklichen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, insbesondere nicht durch Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt. Alle Bürgerinnen und Bürger sollen durch ihr Verhalten zur Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes beitragen.
Zur Erreichung der Ziele wird das Land insbesondere unterstützen
das schadstoff- und abfallarme sowie möglichst klimaneutrale Herstellen, Be- und Verarbeiten und in Verkehr bringen von Erzeugnissen,
die Erhöhung der Gebrauchsdauer, Haltbarkeit und Reparaturfreundlichkeit von Erzeugnissen,
die Steigerung der Wiederverwendung oder Mehrfachverwendung von Erzeugnissen,
die Entwicklung und Anwendung von Verfahren zur umweltverträglichen Verwertung von Abfällen,
die Verminderung des Schadstoffgehalts in Erzeugnissen und Abfällen.
Das Land stellt die Maßnahmen im Abfallwirtschaftsplan gemäß §§ 10 und 11 dar. § 6 Absatz 2 Nummer 2 gilt unbeschadet.
Abfälle im Sinn von § 30 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, die im Land Nordrhein-Westfalen anfallen, sollen vorrangig im Lande selbst beseitigt werden (Grundsatz der Entsorgungsautarkie). Bei allen Maßnahmen der Abfallentsorgung ist unter Beachtung der vorstehenden Ziele und Grundsätze eine möglichst wirtschaftliche Lösung anzustreben.
Zweck des Gesetzes ist es, die Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen zu fördern und den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und…
Ziel des Gesetzes ist es, die Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen zu fördern und den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und…
Zweck dieses Gesetzes ist die Festlegung von Klimaanpassungszielen sowie die Schaffung der rechtlichen Grundlagen für die Erarbeitung einer…
Ziele dieses Gesetzes sind die Vermeidung von Diskriminierungen bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben im Land Nordrhein-Westfalen und die Förderung von…
Ziel dieses Gesetzes ist die Förderung und Stärkung inklusiver Lebensverhältnisse in Nordrhein-Westfalen sowie die Vermeidung der Benachteiligung behinderter…
Ziel dieses Gesetzes ist die Sicherstellung einer leistungsfähigen und nachhaltigen Unterstützungsstruktur für ältere Menschen und pflegebedürftige Menschen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.