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Unternehmen sind dazu verpflichtet, in ihren Lieferketten die in diesem Abschnitt festgelegten menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten mit dem Ziel, menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Risiken vorzubeugen oder sie zu minimieren oder die Verletzung menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten zu beenden. Die Sorgfaltspflichten enthalten:
die Einrichtung eines Risikomanagements (§ 4 Absatz 1),
die Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit (§ 4 Absatz 3),
die Abgabe einer Grundsatzerklärung (§ 6 Absatz 2),
die Verankerung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich (§ 6 Absatz 1 und 3) und gegenüber unmittelbaren Zulieferern (§ 6 Absatz 4),
das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen (§ 7 Absatz 1 bis 3),
die Dokumentation (§ 10 Absatz 1) und die Berichterstattung (§ 10 Absatz 2).
Die angemessene Weise eines Handelns, das den Sorgfaltspflichten genügt, bestimmt sich nach
Art und Umfang der Geschäftstätigkeit des Unternehmens,
dem Einflussvermögen des Unternehmens auf den unmittelbaren Verursacher eines menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Risikos oder der Verletzung einer menschenrechtsbezogenen oder einer umweltbezogenen Pflicht,
der typischerweise zu erwartenden Schwere der Verletzung, der Umkehrbarkeit der Verletzung und der Wahrscheinlichkeit der Verletzung einer menschenrechtsbezogenen oder einer umweltbezogenen Pflicht sowie
nach der Art des Verursachungsbeitrages des Unternehmens zu dem menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Risiko oder zu der Verletzung einer menschenrechtsbezogenen oder einer umweltbezogenen Pflicht.
Eine Verletzung der Pflichten aus diesem Gesetz begründet keine zivilrechtliche Haftung. Eine unabhängig von diesem Gesetz begründete zivilrechtliche Haftung bleibt unberührt.
Einbeziehung der Sorgfaltspflicht in ihre Unternehmenspolitik und Risikomanagementsysteme nach Artikel 7;
Die in Artikel 4 Absatz 2 genannte Sorgfaltspflichtregelung beinhaltet folgende Elemente:
dem Unternehmen konkrete Handlungen zur Erfüllung seiner Pflichten aufgeben.
Verstöße gegen Pflichten nach Buchstabe a festzustellen, zu beseitigen und zu verhindern;
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen die Sorgfaltspflicht in alle einschlägigen Bereiche ihrer Unternehmenspolitik und Risikomanagementsysteme…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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