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Die zuständige Behörde wird tätig:
von Amts wegen nach pflichtgemäßem Ermessen,
um die Einhaltung der Pflichten nach den §§ 3 bis 10 Absatz 1 im Hinblick auf mögliche menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken sowie Verletzungen einer menschenrechtsbezogenen oder einer umweltbezogenen Pflicht zu kontrollieren und
Verstöße gegen Pflichten nach Buchstabe a festzustellen, zu beseitigen und zu verhindern;
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfolgt die zuständige Behörde einen risikobasierten Ansatz.
die Anforderungen nach § 10 Absatz 2 und 3 eingehalten wurden.
Bei der Durchführung der risikobasierten Kontrollen gemäß Absatz 2 berücksichtigen die zuständigen Behörden mindestens
die Durchführung risikobasierter Kontrollmaßnahmen, mit denen die Einhaltung der in der Grundsatzerklärung enthaltenen Menschenrechtsstrategie im eigenen…
ermittelte Risiken der Nichteinhaltung dieser Verordnung und die Entwicklung dieser Risiken;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.