LKV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 3 LKVArt der KennzeichnungLos-Kennzeichnungs-Verordnung § 2§ 4 Die Angabe nach § 1 Abs. 1 muß gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar angebracht sein § 2§ 4