§ 6 LMBestrV
Mitteilungen, Berichte
(1)
Die Länder teilen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die nach § 4 für die Zulassung zuständigen Behörden mit.
(2)
Die zuständigen Behörden übermitteln dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft eine Durchschrift jeder Zulassungsverfügung und jeder Änderung dieser Verfügung.