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Der Veranstalter oder Anbieter wird für einen Vermögensnachteil, den er infolge berechtigter Maßnahmen nach den vorstehenden Vorschriften erleidet, nicht entschädigt. Abschnitt 12 Ordnungswidrigkeiten
entgegen § 4 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 nachrangige Vermögensgegenstände nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise…
entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Veranstaltung durchführt oder als Veranstaltender entgegen § 29 Absatz 2 Satz 3 nicht dafür sorgt, dass die in Betracht…
entgegen § 16 Absatz 11 Nummer 4 Vergünstigungen, die einen Anreiz zum Spielen bieten sollen, oder Speisen oder Getränke unentgeltlich oder zu nicht…
als Betreiberin oder Betreiber, als Veranstalterin oder Veranstalter oder als beauftragte Veranstaltungsleiterin oder beauftragter Veranstaltungsleiter entgegen…
als Veranstalter seiner Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht nach § 43 Absatz 1 und 2 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt,
der Veranstaltergemeinschaft die zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen und durch die Vereinbarung bestimmten Aufgaben erforderlichen Mittel in vertraglich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.