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Die Zulassung ist zu widerrufen,
wenn eine der Zulassungsvoraussetzungen nachträglich entfällt oder ein Versagungsgrund eingetreten ist und auch nach einer Anordnung der Landesanstalt rechtmäßige Verhältnisse nicht hergestellt werden,
wenn die Veranstaltung des Rundfunkprogramms nicht innerhalb der hierfür gesetzten Frist in dem zugewiesenen Umfang aufgenommen oder fortgesetzt wird oder die Veranstaltung des Programms aus Gründen, die der Rundfunkveranstalter zu vertreten hat, länger als sechs Monate ruht,
Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn
der Rundfunkveranstalter bei einem schwerwiegenden Rechtsverstoß einer vollziehbaren Anordnung nach § 39 Absatz 2 nicht Folge leistet, obwohl in der Anordnung der Widerruf angedroht war,
der Rundfunkveranstalter Maßnahmen nicht ergreift, die die Landesanstalt ihm zur Sicherung der Meinungs- und Angebotsvielfalt auferlegt hat,
der Rundfunkveranstalter erheblich von der der Zulassung zu Grunde liegenden Programmcharakteristik abweicht und dadurch die Anforderungen nach § 15 nicht mehr erfüllt sind,
wenn der Rundfunkveranstalter seine Tätigkeit mit von der Zulassung abweichenden Inhaber- und Beteiligungsverhältnissen ohne Genehmigung der Landesanstalt fortsetzt,
der Rundfunkveranstalter entsprechend den Voraussetzungen des § 6 Absatz 4 Satz 1 tätig ist.
Im letzteren Fall kann die Zulassung auch mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit diese die Umgehung nach § 6 Absatz 4 Satz 1 ausreichend ausschließen.
Vor Ausspruch des Widerrufs nach den Absätzen 1 und 2 fordert die Landesanstalt den Rundfunkveranstalter unter Hinweis auf die möglichen Folgen einer Nichtbeachtung auf, den Anforderungen an das Rundfunkprogramm zu genügen.
Für einen Vermögensnachteil, der durch Maßnahmen nach dieser Bestimmung eintritt, besteht kein Entschädigungsanspruch gegen die Landesanstalt.
Die Absätze 1 bis 4 gelten für den Widerruf von Zuweisungen gegenüber Rundfunkveranstaltern sowie Anbietern von Telemedien entsprechend. Die Zuweisung ist insbesondere zu widerrufen, wenn die zugewiesene Übertragungskapazität aus Gründen, die von dem Rundfunkveranstalter, dem Anbieter von Telemedien oder dem Anbieter einer Medienplattform zu vertreten sind, nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt oder nicht innerhalb einer von der Landesanstalt bestimmten Frist genutzt oder die Nutzung für mehr als drei Monate unterbrochen wird.
Schlägt eine Landesstelle die Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung oder die Androhung dieser Maßnahmen vor, so ist die Zustimmung der übrigen Landesstellen…
Die Zulassung nach § 53 oder die Zuweisung nach § 102 werden jeweils zurückgenommen, wenn und innerhalb eines von der zuständigen Landesmedienanstalt bestimmten…
Die Angaben zu den §§ 39 bis 41 werden wie folgt gefasst: „§ 39 Allgemeine Aufsicht über Rundfunkveranstalter § 40 Rücknahme von Zulassung und Zuweisung § 41…
Zulassung und Zuweisung werden jeweils widerrufen, wenn
nachträglich eine Zulassungsvoraussetzung gemäß § 30 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 53 Absatz 1 oder Absatz 2 des Medienstaatsvertrages entfällt oder eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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