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Ein Fensterprogramm, das auf Grund der Verpflichtung zur Einräumung von Sendezeit nach den vorstehenden Bestimmungen ausgestrahlt wird, muss unter Wahrung der Programmautonomie des Hauptveranstalters einen zusätzlichen Beitrag zur Vielfalt in dessen Programm, insbesondere in den Bereichen Kultur, Bildung und Information, leisten. Die Gestaltung des Fensterprogramms hat in redaktioneller Unabhängigkeit vom Hauptprogramm zu erfolgen. Im Hörfunk müssen die Fensterprogramme pro Fenster einen angemessenen Umfang von Wortbeiträgen enthalten; das Nähere regelt die LfM durch Satzung.
Die Dauer des Fensterprogramms beträgt bei einer Überschreitung des in § 33a Abs. 1 Nr. 1 genannten Schwellenwertes mindestens 3 bis höchstens 10 vom Hundert der zugewiesenen Sendezeit, wovon mindestens 30 vom Hundert in der Hauptsendezeit liegen müssen. Wird der in § 33a Abs.1 Nr. 1 genannte Schwellenwert um mehr als das Zweifache überschritten, beträgt die Dauer des Fensterprogramms mindestens 6 bis höchstens 20 vom Hundert der zugewiesenen Sendezeit, wovon mindestens 30 vom Hundert in der Hauptsendezeit liegen müssen. Über die Dauer des Fensterprogramms entscheidet die LfM unter Berücksichtigung des Beitrages, den das Fensterprogramm wirksam zur Wahrung der Meinungsvielfalt leistet. § 33a Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.
Die Hauptsendezeit im Sinne des Abs. 2 liegt im Hörfunk regelmäßig in der Zeit zwischen 6:00 Uhr und 12:00 Uhr, im Fernsehen regelmäßig in der Zeit zwischen 19:00 Uhr und 23:00 Uhr. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.
§ 65 Absatz 3 bis 6 des Medienstaatsvertrages gilt entsprechend.
Ein Fensterprogramm, das aufgrund der Verpflichtung zur Einräumung von Sendezeit nach den vorstehenden Bestimmungen ausgestrahlt wird, muss unter Wahrung der…
§ 65 Absatz 3, 5 und 6 des Medienstaatsvertrages gilt entsprechend.
§ 36 Abs. 3, 5 bis 7 gilt entsprechend.
Für den Inhalt einer Sendung nach den Absätzen 1 bis 4 ist verantwortlich, wem die Sendezeit gewährt worden ist.
Die Veranstalter lokalen Hörfunks (§ 52) sollen in ihr Programm Programmbeiträge von Gruppen im Sinne der Abs. 1 bis 3 von täglich höchstens 60 Minuten…
Für die Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen oder rundfunkähnlichen Telemedien nach § 23 Absatz 1 gilt § 103 des Medienstaatsvertrages entsprechend.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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