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Es gelten die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags über unzulässige Angebote und Jugendschutz.
Auf nicht bundesweite Fernsehprogramme findet § 7 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag entsprechende Anwendung.
Rechtbehelfe gegen Maßnahmen der LfM nach § 20 Abs. 1 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, die sich gegen unzulässige Angebote gemäß § 4 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag in Telemedien richten, haben keine aufschiebende Wirkung.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Für unzulässige Medienangebote und Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien gelten die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages und, soweit der…
Die für den WDR geltenden Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages finden Anwendung.
Die für die Körperschaft geltenden Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages finden Anwendung.
Die für das ZDF geltenden Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages finden Anwendung.
Die Länder können im Bereich der digitalen Dienste über dieses Gesetz hinausgehende Regelungen zum Jugendschutz treffen. Die an die Inhalte von digitalen…
§ 23 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag findet Anwendung. Abschnitt 13 Übergangs- und Schlussvorschriften
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.